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Abtretung von Kindergeld
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei einer Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten werden. Abtretungen aus anderen Gründen sind absolut unzulässig.

Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse, den auf dieses Kind fallenden Betrag abzweigen und direkt an das kindergeldberechtigte Kind, an die diejenige Person oder Behörde auszahlen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Auch an das bereits erwachsende ist direkt eine Zahlung möglich, wenn es von den Eltern keinen Unterhalt erhält.

Abzweigung des Kindergeldes
Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht.

Der Berechtigte erhält vor einer anderweitigen Auszahlung Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Sozial- und Jugendämter können die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, wenn Sie dem Berechtigten oder einem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt haben.

Adoptivkinder
Adoptivkinder werden wie leibliche Kinder des Antragsstellers behandelt. Kinder, die adoptiert wurden werden hier vor dem Gesetz wie leibliche Kinder gesehen.

Alleinstehendes Kind
Wenn für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt Ihrer Eltern nicht kennen, keiner dritten Person Kindergeld gezahlt wird bzw. zusteht, können diese Kinder für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wie für ein erstes Kind beantragen.

Antrag
Der Kindergeldantrag muß in schriftlicher Form unterschrieben und mit Datum versehen abgegeben werden. Sie haben auch die Möglichkeit diesen per Post an die für Ihren Wohnort zuständige Kindergeldkasse zu schicken. Die Kindergeldkassen auch Familienkassen genannt sitzen in der Agentur für Arbeit, vormals als Arbeitsamt bekannt.

Antragstellung





















Eine Haushaltsbescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Hierin wird nachgewiesen, daß das Kind bei Ihnen wohnt bzw. gemeldet ist.

Arbeitssuchendes Kind
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (wie z.B. Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro betragen oder wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird kurzfristig ausgeübt, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche auf insgesamt fünfzig Arbeitstage begrenzt ist. Hat das Arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für die Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gezahlt.








Ausbildung
Das volljährige Kind muß verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Es befindet sich in einer Berufsausbildung. Zur Berufsausbildung gehören der Besuch Allgemeinbildender Schulen, sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

Die Kindergeldzahlung endet spätestens in dem Monat, in dem das Kind schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung erhält. Auch wenn der Ausbildungsvertrag z.B. bis zum 30.09. läuft, jedoch am 15.07. die Prüfung schon abgeschlossen wurde, endet der Kindergeldanspruch im Monat Juli des Jahres. Somit wird der Monat Juli (Bsp.) als voller Monat gezahlt Ebenso mit der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule (FH) gleich zu setzen.

Ausbildungsplatzsuchendes Kind
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht das Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber aufgrund Ermangelung eines Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen kann. Diese Regelung ist aber nur für Kinder, die bis zum 31.12.82 erst 18 Jahre alt wurden.

Generell wird das Kindergeld jetzt nur noch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sonderregelungen gelten allerdings schon als vereinbart, d.h. für Kinder die Zwischen 01.01.1980 bis 31.12.1981 geboren sind wird auch noch Kindergeld gezahlt, wenn diese Kinder sich bereits in der Ausbildung befinden. Allerdings werden diese Anträge erstmal generell abgelehnt, deshalb legen Sie hier gleich Widerspruch ein. Für Kinder, die zwischen dem 01.01.bis 31.12.1982 geboren sind, gelten diese Bestimmungen generell, d.h. wird auf Antrag sogleich Kindergeld weiter gezahlt.

Bemühung des Kindes zur Ausbildungsplatzsuche müssen schriftlich durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Sollte dies nicht möglich sein, dann muß dies dennoch glaubhaft dargestellt werden. Wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsplatz suchend geführt wird oder bei einem zuständigen Leistungsträger für ALG II als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahme geführt wird.

Ausländische Staatsangehörige
In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten. Vorraussetzung hierfür ist eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.

Auszahlungstermine
Der Auszahlungstermin hängt von der Kindergeldnummer ab. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes ist die letzte Ziffer. Das Kindergeld wird unbar auf ein vom Berechtigten selbst angegebenes Konto überwiesen. Letzte Ziffer der Kindergeld-Nr.:0 wird zu Beginn des Monats und Endziffer 9 am Ende des Monats ausgezahlt. Diese Regelung war bisher gang und gebe.

Auslandsaufenthalt
Bei Absolvierung eines freiwillig soziales Jahr bzw. freiwillig ökologisches Jahr im Ausland wird dies der zuständigen deutschen Kindergeldkasse mitgeteilt, d.h. dort wo das Kind seinen Wohnort hat. Somit wird nun für dieses Jahr Kindergeld gezahlt. Zu beachten ist folgendes: Das fsJ oder föJ muß nach den jeweiligen Fördergesetzen abgeleistet werden.

Erklärung: Dieses Jahr kann im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm „Jugend“ der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden. Leistet das Kind einen Dienst nach § 14b des Zivildienstgesetzes im Ausland, kann es während der Dauer dieses Dienstes ebenso berücksichtigt werden.

Auslandsdienst nach Zivildienst
Bei Absolvierung eines freiwillig soziales Jahres bzw. einem freiwillig ökologisches Jahr im Ausland wird dies der zuständigen deutschen Kindergeldkasse mitgeteilt, d.h. dort wo das Kind seinen Wohnort hat. Somit wird nun für dieses Jahr Kindergeld gezahlt. Zu beachten ist folgendes: Das fsJ oder föJ muß nach den jeweiligen Fördergesetzen abgeleistet werden.


Erklärung: Dieses Jahr kann im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm „Jugend“ der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden.
 
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Antragstellung
Der Antrag muß bei der zuständigen Familienkasse, die für Ihren Bezirk bzw. Wohnort zuständig ist in schriftlicher Form gestellt werden. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsbetriebes befindet.

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezüge Festsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Antragsgrundlagen
Bei Neuantragstellung, da z.B. wegen einem neugeborenen Kind müssen folgende Unterlagen als Nachweis vorgelegt werden: Kindergeldantrag, Geburtsurkunde, Haushaltsbescheinigung.
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