
Bafög
Während des Bezuges von Bafög ist das Kindergeld mit in den Bafögbezug miteinzurechnen. Dem Kind steht hierfür lt. Gesetz Kindergeld zu, d.h. dieses wird in der Regel in das Bafög direkt mit hinein gerechnet.
Behinderte Kinder
Behinderte Kinder sind Personen, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben. Für diese Kinder wird Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn die Behinderung nachweislich dazu führte, daß sie sich nicht alleine finanziell unterhalten können.
Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Kindergeld-anspruch. Das Einkommen (Einkünfte und Bezüge) des behinderten Kindes darf nicht den Grenzbetrag von € 7.680 im Kalenderjahr übersteigen. In diesem Falle geht dann die Familienkasse davon aus, daß das behinderte Kind sich nicht alleine unterhalten kann.
Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt bzw. kann in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung hierfür ist, daß die Behinderung nachweislich schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Bescheid: abgelehnt
Gegen einen abgelehnten Kindergeldbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Hier können Sie, falls Sie mit der Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind Einspruch gegen den abgelehnten Bescheid einlegen. Die Entscheidung wird dann von der Familienkasse erneut überprüft. Nach der Überprüfung erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung.
Sollte nun nach erneuter Überprüfung der Bescheid wieder abgelehnt werden, können Sie nochmals Einspruch innerhalb eines Monats einlegen. Nun wird der Einspruch beim Finanzgericht als Klage eingereicht. Dieses Einspruchverfahren ist allerdings mit Kosten verbunden, d.h, ist somit kostenpflichtig. Aber scheuen Sie nicht die Kosten, denn es kommt einVielfaches dabei raus.
Bescheid: rechtskräftig
Gegen einen rechtskräftigen Bescheid können Sie dennoch einen Widerspruch einlegen. Wie im Beispiel der vielen Auszubildenden, Studenten usw., die die Sozialabgaben beim Bruttoeinkommen nicht abgezogen haben und nun aufgrund diesen neuen erlassenen Gesetzes rückwirkend Anspruch auf Kindergeld haben.
Als Wegweiser für Ihre Kindergeld-Nachzahlung kann Ihnen das Ebook Der Kindergeldreport dienen, den Sie hier anfordern können. Hier werden Ihnen die notwendigen Word-Dokumente/ Urteile als Grundlage zur Verfügung gestellt, damit Sie sofort Ihren Neuantrag für vergangene Jahre stellen können. Ebenso wird Ihnen der entsprechende Schriftverkehr hierin zur Verfügung gestellt.
Bezugsdauer
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung ist nur möglich, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Hierzu müssen die entsprechenden Nachweise, wie Schulbescheinigung, Immatrikulation erbracht werden.
Bezüge eines Kindes
Dies sind insbesondere folgende Einkünfte, die Bezüge darstellen:
Die wichtigsten Antworten „Rund um das Thema Kindergeld“
Weitere Inhalte finden Sie im Gratis eBook
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Arbeitslosengeld I und Arbitslosengeld II (Hartz IV) |
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Krankengeld |
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Mutterschaftsgeld |
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Sozialgeld |
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Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung |
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Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz |
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steuerfreie Zuschläge für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit |
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Geld- und Sachbezüge eines Au-Pair- Verhältnisses im Ausland |
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Geld- und Sachbezüge von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld |
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Bafög, wenn dieses als Zuschuß gezahlt wird, da das Kind sich in der Ausbildung befindet. (Hier muß man eine Kostenpauschale in Höhe von € 180 je Kalenderjahr abziehen). |
Evtl. können höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen. Sollte das Kind mehrere Bezüge/Einkünfte beziehen, wird dies zusammengerechnet um zu erfahren, ob das Kind über dem Jahresgrenzbetrag liegt.
Folgende Einkünfte stellen keine Bezüge dar
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Unterhaltsleistungen der Eltern |
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Erziehungsgeld |
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Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde. |
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Leistungen der Pflegeversicherung |
Einkommensgrenzen
Rechenbeispiel: Einkommensgrenze € 7.680 / 2006
| Bruttoverdienst |
€ _______ |
| abzgl. Sozialabgaben |
€ _______ |
| abzgl. Werbungskosten |
€ _______ |
Nettoeinkommen |
€ ______ |
| 2001 |
|
| Einkommensgrenze |
DM 14.040 |
| Werbungskostenpauschale |
DM 2.000 |
| 2002 |
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| Einkommensgrenze |
€ 7.188 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 1.044 |
| 2003 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.188 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 1.044 |
| 2004 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
| 2005 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
| 2006 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
Dieses Nettoeinkommen muß also bereinigt sein um Werbungskosten und Sozialabgaben. Das danach verbleibende Nettoeinkommen muß nun wie im obigen Beispiel unter € 7680 liegen. Sobald dieses der Fall ist und das Einkommen so darunter liegt, erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld. Scheuen Sie diese Hürde nicht, denn generell kommt man mit dieser Berechnung unter die Einkommensgrenze.
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