Einkommensgrenzen
Rechenbeispiel: Einkommensgrenze € 7.680 / 2006
Die wichtigsten Antworten „Rund um das Thema Kindergeld“
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| Bruttoverdienst |
€ _______ |
| abzgl. Sozialabgaben |
€ _______ |
| abzgl. Werbungskosten |
€ _______ |
Nettoeinkommen |
€ ______ |
Dieses Nettoeinkommen muß also bereinigt sein um Werbungskosten und Sozialabgaben. Das danach verbleibende Nettoeinkommen muß nun wie im obigen Beispiel unter € 7680 liegen. Sobald dieses der Fall ist und das Einkommen so darunter liegt, erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld. Scheuen Sie diese Hürde nicht, denn generell kommt man mit dieser Berechnung unter die Einkommensgrenze.
Einkünfte und Bezüge eines Kindes
Dies sind insbesondere folgende Einkünfte, die Bezüge darstellen:
Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitnehmer- Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz, steuerfreie Zuschläge für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit, Geld- und Sachbezüge eines Au-pair- Verhältnisses im Ausland, Geld- und Sachbezüge von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld, Bafög, wenn dieses als Zuschuß gezahlt wird, da das Kind sich in der Ausbildung befindet. (Hier muß man eine Kostenpauschale in Höhe von € 180 je Kalenderjahr abziehen).
Evtl. können höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen. Sollte das Kind mehrere Bezüge/ Einkünfte beziehen wir dies zusammengerechnet um zu erfahren, ob das Kind über dem Jahresgrenzbetrag liegt.
Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muß vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, damit über das 27. Lebensjahr zeitlich uneingeschränkt Kindergeld gezahlt werden kann.
Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag von € 7.680 im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, daß sich das Kind nicht alleine unterhalten kann. Unter Umständen kann ein über diesem Betrag liegender durch die Behinderung bedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes abgezogen bzw. berücksichtigt werden.
Einspruch gegen Entscheidungen
Falls Sie mit einer Entscheidung der Familiekasse nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer zuständigen Familienkasse nochmals überprüft.
Der Einspruch muß fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Dieser kann auch vor Ort im Büro der Familienkasse mündlich abgegeben werden und wird dann von dem entsprechenden Sachbearbeiter schriftlich aufgenommen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie Finanzgericht Klage erheben. Das Klageverfahren hierfür ist allerdings kostenpflichtig. Scheuen Sie sich nicht dies zu beantragen und vorab zu berechnen, denn in der Regel kommen Sie unter diese Grenze.
Enkelkinder
Wenn das Kind z.B. im Haushalt der Großeltern aufgenommen wurde haben diese das Anrecht für Ihr Enkelkind Kindergeld zu beantragen. Vorangegangen muß allerdings die Abtretungsanzeige der Mutter sein. Damit gibt sie Ihren Kindergeldanspruch an die Großeltern ab, bei denen das Kind auch tatsächlich lebt.
Entsandte Arbeitnehmer
Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von Ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Arbeit nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszecken besitzen.
Erkrankung eines Kindes
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur kurz unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Nicht jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit, d.h. den seit 01.01.2007 gültigen Elterngeldes.
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| 2001 |
|
| Einkommensgrenze |
DM 14.040 |
| Werbungskostenpauschale |
DM 2.000 |
| 2002 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.188 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 1.044 |
| 2003 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.188 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 1.044 |
| 2004 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
| 2005 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
| 2006 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
| 2007 |
|
| Einkommensgrenze |
€ 7.680 |
| Werbungskostenpauschale |
€ 920 |
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