
Familienkassen
Zuständig bei Antragstellung sind die jeweiligen Kindergeldkassen, die in Wohnortnähe ihren Sitz haben. Diese sind generell in der Agentur für Arbeit untergebracht. Früher nannte man diese Anlaufstelle Arbeitsamt.
Freiwilliges soziales Jahr
Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwillig soziales Jahr absolviert. In diesem Falle besteht für das Kind Kindergeldanspruch. Allerdings müssen die Grundlagen der jeweiligen Förderungsgesetze erfüllt sein.
Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Freiwilliges ökologisches Jahr
Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwillig ökologisches Jahr absolviert. In diesem Falle besteht für das Kind Kindergeldanspruch. Allerdings müssen die Grundlagen der jeweiligen Förderungsgesetze erfüllt sein. Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

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