Die wichtigsten Antworten „Rund um das Thema Kindergeld“
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Kinderzulage zur Unfallrente
Der Anspruch für das Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind diese genannte Leistung zusteht. Ist die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld ausgezahlt. Allerdings müssen Sie dies auch beantragen und mit Wissen glänzen.

Kinderzuschuss zur Versichertenrente
Der Anspruch für das Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind diese genannte Leistung zusteht. Ist der Kinderzuschuss zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld ausgezahlt. Allerdings müssen Sie dies auch beantragen und mit Wissen  untermauern.

Kindergeldberechtigte
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – generell -
Dies gilt für alle Kinder.

Kinder zwischen 18 und 21 Jahren
 
 
 
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Kindergeld wird hier auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gezahlt, wenn es sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und bei einer  Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Geringfügige Tätigkeiten schliessen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 € betragen oder wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird kurzfristig ausgeübt, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei  Monate oder bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche auf fünfzig Arbeitstage begrenzt ist.
Hat das Arbeitssuchende Kind zur Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Generell wird das Kindergeld jetzt nur noch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sonderregelungen gelten allerdings schon als vereinbart, d.h. für Kinder die zwischen 01.01.1980 bis 31.12.1981 geboren sind, wird auch noch Kindergeld gezahlt, wenn diese Kinder sich bereits in der Ausbildung befinden. Allerdings werden diese  Anträge erstmal generell abgelehnt, deshalb legen Sie hier gleich Widerspruch ein. Für Kinder, die zwischen dem 01.01. bis 31.12.1982 geboren sind, gelten diese Bestimmungen generell, d.h. wird auf Antrag sogleich Kindergeld weiter gezahlt.

Kinder max. bis 27. Jahre
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht Ihnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlendem Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hierfür setzt voraus, daß trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.

Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Absagen von Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträgern als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Kinder im freiwilligen sozialen Jahr, im freiwilligen ökologischen Jahr, im Wehrdienst, Zivildienst. Auch wenn das Kind am Aktionsprogramm „Jugend“ der EU teilnimmt, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden.

Kinder über 27 Jahre bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
Für behinderte Kinder, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben. Für diese Kinder wird Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn die  Behinderung nachweislich vor dem 27. Lebensjahr einsetzte.

Kindergeldhöhe
1. bis 3. Kind je € 154 ab dem 4. Kind € 179

Kinderzuschlag
Dieses neue Recht auf Kinderzuschlag, auch Kindergeldzuschlag genannt, gibt es seit 01.01.2005. Hier geht es darum zu ermitteln, ob Sie dies überhaupt erhalten können. Sie müssen folgenden Voraussetzungen vorab entsprechen: Selbst Einkommen erzielen und ein evtl. Vermögen dürfen Sie auch haben. Dieses Einkommen reicht jedoch nur für Sie und nicht für ihr/e Kind/er aus, d.h. sie können das Existenzminimum für sich erwirtschaften, aber darüber hinaus schaffen sie es nicht, noch genügend Geld auch für Ihre Kinder zu erwirtschaften. Bezieher des ALG II / Hartz IV erhalten keinen Kinderzuschlag, denn es gibt nur das eintaatlicher Unterstützung, nicht  beides zusammen.
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