Ohne Beschäftigung
Volljährige Kinder, die noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben.
Volljährige Kinder, die sich in einer Übergansphase befinden z.B. nach Ende der Schule bis hin zum Studium.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlendem Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hierfür setzt voraus, daß trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.

Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Absagen von Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträgern als Erwerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Generell wird das Kindergeld jetzt nur noch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sonderregelungen gelten allerdings schon als vereinbart, d.h. für Kinder die zwischen 01.01.1980 bis 31.12.1981 geboren sind wird auch noch Kindergeld gezahlt, wenn diese Kinder sich bereits in der Ausbildung befinden. Allerdings werden diese Anträge erstmal generell abgelehnt, deshalb legen Sie hier gleich Widerspruch ein. Für Kinder, die zwischen dem 01.01.bis 31.12.1982 geboren sind, gelten diese Bestimmungen generell, d.h. wird auf Antrag sogleich Kindergeld weiter gezahlt.

Ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz
Hierfür sind besondere Nachweise erforderlich! Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung  aufnehmen will, aber wegen fehlendem Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hierfür setzt voraus, daß trotz ernsthafter  Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.

Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Absagen von Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft  gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei anderen für  Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträgern als Erwerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Generell wird das Kindergeld jetzt nur noch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sonderregelungen gelten allerdings schon als vereinbart, d.h. für Kinder die  zwischen 01.01.1980 bis 31.12.1981 geboren, sind wird auch noch Kindergeld gezahlt, wenn diese Kinder sich bereits in der Ausbildung befinden. Allerdings werden diese  Anträge erstmal generell abgelehnt, deshalb legen Sie hier gleich Widerspruch ein. Für Kinder, die zwischen dem 01.01.bis 31.12.1982 geboren sind, gelten diese
Bestimmungen generell, d.h. wird auf Antrag sogleich Kindergeld weiter gezahlt.
 
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Öffentlicher Dienst/ Kindergeld
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten das Kindergeld durch den entsprechenden Arbeitgeber. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Allerdings müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes einen Antrag bei der für Sie zuständigen Familienkasse in schriftlicher Form abgeben.

Ist Ihr Wohnsitz im Ausland, jedoch arbeiten sie in Deutschland bedeutet dies, daß die Zuständigkeit an die Familienkasse fällt, in dessen Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsverhältnisses befindet.
 
 
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