
Unterhalt: verheiratete, geschiedene oder verwitwete Kinder
Vom Monat nach der Eheschließung an haben die Eltern eines verheirateten Kindes grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist. Ein Kindergeldanspruch kann allerdings dann fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten so gering sind, daß der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.
Entsprechendes gilt für von Ihrem Ehegatten getrennt lebende Kinder. Unterhaltszahlungen des (früheren) Ehegatten an ein dauernd getrennt lebendes oder geschiedenes Kind sowie Hinterbliebenenbezüge eines verwitweten Kindes zählen zu dessen Einkünften bzw. Bezügen.
Unterhaltszahlung einer 3. Person oder Behörde an das Kind
Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.
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Übergangszeiten
Liegen zwischen einer Schulausbildung und einer Berufsausbildung mehrere Monate und werden diese auch entsprechend nachgewiesen, werden generell bis zu vier Monate Kindergeld weitergezahlt. Darüber hinaus kann Kindergeld auch über den Zeitraum hinaus gezahlt werden, wenn glaubhaft gemacht wird oder anhand von Schriftstücken nachgewiesen wird, daß z.B. nach dem Abitur ein Studium folgt oder daß nach der Erstausbildung direkt eine Weiterbildung angehängt wird, die jedoch auch nachgewiesen werden muß.
Unterbrechung
Sollte die Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschutz, Geburt eines Kindes unterbrochen werden, wird das Kindergeld generell weitergezahlt. Haben Sie sich eine Auszeit genommen und beziehen jetzt Erziehungsgeld besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt für Sie als Mutter, eigene Person. Für Ihr Kind können Sie selbstverständlich Kindergeld beantragen.
Urteile
Urteil des Bundesfinanzhof vom 14.05.02/ VIII R 61/01
Urteil des Finanzgerichtes in Düsseldorf: AZ.14K 4078/5Kg
Urteil des Finanzgerichtes in Düsseldorf: AZ14 K 4361/05 Kg
zu einmaligen Zuwendungen des Arbeitgebers. Urlaubsgeld erscheint ebenso wieder am Jahresende auf der Lohnsteuerkarte bzw. auf dem monatlichen Lohn- und Gehaltsnachweis.
Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Der Berechtigte erhält vor einer anderweitigen Auszahlung Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.
Sozial- und Jugendämter können die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, wenn sie dem Berechtigten oder einem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt haben.
Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld des Kindes muß zum Jahreseinkommen hinzu gerechnet werden und zählt
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