Veränderungsmitteilung
Wer einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, ist nach § 68 Abs.1 des Einkommenssteuergesetzes dazu verpflichtet, jegliche Änderungen anzuzeigen:
Außerdem ist folgendes noch meldepflichtig:

- Wohnsitzwechsel im In- oder Ausland
- Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufgenommen wird.
- Ihr Ehegatte bei einem öffentlich rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt hat.
- Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen.
- Sie oder Ihr Ehegatte von einem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden.
- Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen.
- Sie eine andere kindbezogene Leistung (z.B. ausländische Familienleistung) erhalten.
- Sie oder Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder sie geschieden werden.
- Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen.
- ein Kind stirbt
- ein Kind als vermisst gemeldet werden musste
- sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert
- sich Ihre Anschrift oder Bankverbindung ändert
- sich das Einkommen Ihres Kindes erhöht/verändert hat.

Die Mitteilungen müssen direkt an die Kindergeldkasse gemeldet (persönlich) oder aber schriftlich gesendet werden. Änderungen/Meldungen von Mitteilungen an irgendwelche andere Ämter gelten als nicht gemeldet.

Verjährung
Der Kindergeldanspruch verjährt vier Jahre nach der Entstehung. Der Anspruch besteht generell für jeden Monat, an dem wenigstens an einem Tag die  Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
 
Die wichtigsten Antworten „Rund um das Thema Kindergeld“
Weitere Inhalte finden Sie im Gratis eBook
 
 
 
 
 
Newsletter

Einen bequemer Überblick über die
aktuelle  Nachrichtenlage

Nutzen Sie unseren kostenlosen Newsletter, der Sie in unregelmäßigen Abständen auf neue Themen und Nachrichten zum Thema Kindergeld aufmerksam macht. Der Newsletter ist natürlich kostenlos und kann jederzeit wieder abbestellt werden!

Gratis Newsletter jetzt abonnieren
Startseite
Inhaltsverzeichnis

Kindergeldrechner
Formulare
Fristen
FAQ

Aktueller Newsletter
Newsletter abonnieren
Newsletter Archiv
Pressemitteilungen

Seite empfehlen
Forum

Kontakt

Impressum

Sitemap
A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z
Verletzung der Unterhaltspflicht
Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.

Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Antragsstellung!

Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt.
Verzögerung der Ausbildung durch Wehr-/ Zivildienst
In diesem Falle besteht sogar die Möglichkeit über das 27. Lebensjahr hinaus, dies nach alter Rechtsprechung Kindergeld zu erhalten, d.h. diese Zeiten werden dann hinten  angehängt, wenn der Wehr- oder Zivildienst nachweisbar geleistet wurde. Nach der aktuellen Gesetzgebung gilt bis zum 25. Lebensjahr, d.h. diese aufgeführten Zeiten  werden dann hier hinten angehängt.

Verzögerung zwischen Ausbildungsabschnitten
Liegen zwischen einer Schulausbildung und einer Berufsausbildung mehrere Monate und werden diese auch entsprechend nachgewiesen, werden generell bis zu vier Monate Kindergeld weitergezahlt. Darüber hinaus kann Kindergeld auch über den viermonatigen Zeitraum hinaus gezahlt werden, wenn glaubhaft gemacht wird  oder anhand von Schriftstücken nachgewiesen wird, daß z.B. nach dem Abitur ein Studium folgt oder daß nach der Erstausbildung direkt eine Weiterbildung angehängt wird,  die jedoch auch nachgewiesen werden muß.

Volljährigkeit: Kinder
Normalerweise wird Kindergeld bis zur Volljährigkeit, d.h. bis zum 18. Lebensjahr gezahlt dies ohne großes wenn und aber.

Vollwaise
Wenn für einen Vollwaisen keine andere Person berechtigt ist Kindergeld zu beziehen. Somit kann diese Waise selbst Kindergeld beantragen, als wäre sie das erste Kind.  Folglich erhält das Kind (der/die Waise) nun € 154.

Vorrangiger Anspruch: wer hat ihn?
Generell hat der Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld in dessen Haushalt sich das Kind befindet bzw. lebt. Sollte das Kind nicht in einem Haushalt eines Elternteils  leben erhält derjenige das Kindergeld der dem Kind laufend bzw. dauernd den höheren Barunterhalt leistet/zahlt.

Vorrangiger Anspruch: Abtretung
Abtretungsanzeige der Mutter, d.h. die Mutter tritt Ihren Anspruch an die Eltern (Großeltern) ab, da diese einen erhöhten Kindergeldbetrag erhalten. Beispiel: Lebt die Mutter mit Ihren drei Kindern nun wieder im Haushalt der Eltern (also Großeltern) und hat z.B. noch Kindergeldberechtigte Geschwister, lohnt es sich  darüber nachzudenken, ob die Mutter Ihren Kindergeldanspruch an die Großeltern abtritt. Sie selbst hat Anspruch für drei Kinder á € 154 = € 462.

In diesem Falle entsteht ein erhöhtes Kindergeld. Die Eltern (Großeltern) erhalten für Ihre beiden Kinder Kindergeld á € 154 = € 308 Gesamt. Bei Abtretung des vorrangigen Anspruches erhalten die Großeltern folgendes Kindergeld: eigene Kinder = € 308; drei Enkelkinder = 1. Enkelkind = € 154, 2.+ 3. Enkelkind á  € 179 = € 358 = Gesamtbetrag = € 820 Kindergeld. Im Ergebnis erhalten Sie € 50 mtl. mehr an Kindergeld, da hier alle Kinder, Enkelkinder eingerechnet werden, d.h. für  das 4. + 5. der Kinder je € 25 mehr = Gesamt € 50

Vorrangiger Anspruch: Vormundschaftsgericht
Wenn mangels einer Einigung keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, muß das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag den vorrangigen Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.
 
 
 
 
 
Startseite               Gratis eBook               Newsletter               Seite empfehlen              Impressum          FAQ
Kindergeld 24.com
Portal für mehr Kindergeld