Wartezeiten
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Monaten gezahlt, z.B. Schulabschluß und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- und Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst (Zivildienst) oder einem freiwilligen Dienst (freiwilliges soziales Jahr oder freiwillig ökologisches Jahr), das an die  entsprechenden Fördergesetze angegliedert ist.

Sollte nachweisbar sein, daß die Warte-, Übergangszeit mehr als vier Monate andauert, ist in diesem Falle auch ein längerer Bezug von Kindergeld möglich. Allerdings muß dies der Familienkasse schlüssig nachgewiesen werden.

Wegfall des Kindergeldes
Hat ein Kind selbst alle Voraussetzungen erfüllt, erhält es kein Kindergeld, wenn es Einkünfte und/oder Bezüge von mehr als € 7.680 hat, mit denen es seinen Lebensunterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann.

Wehrdienst
Gibt es eine Übergangszeit zwischen Schulende und Wehrdienst, wird diese Zeit ausdrücklich gezahlt. Diese Übergangszeit gilt hinterher ebenso. Die Zeit des Wehrdienstes  (z.B. 10 Monate) kann nach der alten Rechtsprechung über das 27. Lebensjahr und nach dem neuen Gesetz über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt bzw. angehängt werden. Beispiel: Das Kind hat Abitur, Wehrdienst und dann das Studium abgeleistet, somit kann anhängend die Wehrzeit (10 Mon.) genommen werden, d.h. für diese 10  Monate erfolgt eine Kindergeldzahlung.

Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld des Kindes muß zum Jahreseinkommen hinzugerechnet werden. Das Weihnachtsgeld zählt zu einmaligen Zuwendungen des Arbeitgebers und erscheint ebenso wieder am Jahresende auf der Lohnsteuerkarte bzw. auf  dem monatlichen Lohn- und Gehaltsnachweis.

Weiterbildung
Während der Weiterbildung kann Kindergeld gezahlt werden. Wichtig hierfür: Das Monatseinkommen des Kindes, da auch Bafög mit eingerechnet wird. Mit Weiterbildung ist  folgendes gemeint: 1. Nach Abschluß einer Ausbildung beginnen Sie nun Ihre Kenntnisse zu vervollständigen und hängen eine berufsbezogene Weiterbildung an.

Beispiel: a. Ausbildung zum Maler und Lackierer
             b. Weiterbildung zum Malermeister in Vollzeit

Beispiel: a. Ausbildung zur Bürokauffrau
             b. Schulbesuch zum Erwerb des Abiturs
             c. Studium der Betriebswirtschaft zum Betriebswirt
 
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Dies ist der Betrag, der pauschal vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, falls Sie keine nachweisbaren Werbungskosten einreichen. Dieser pauschale  Werbungskostenfreibetrag steht jedem automatisch zu.

Wichtig: Hier müssen keine Belege gesammelt und eingereicht werden, denn hier ist es egal, ob Sie eigentlich mit Ihren Kosten darunter liegen.Diese Variante lohnt sich  für Auszubildende/Studenten mit wenig Werbungskosten, d.h. Werbungskosten die unter der Werbungskostenpauschale liegen.

Werbungskosten: tatsächliche
Dies sind Werbungskosten, die per Nachweis geführt werden. Im Klartext heißt es, Sie müssen jeden Beleg sammeln, aufheben und später einreichen. Hierzu gehören Fahrten jeglicher Arten: zur Berufsschule, Arbeitgeber, zum Lernen mit Kollegen, Prüfungsfahrten, Verpflegungsmehrkostenaufwand je Abwesenheit (Berechnung nach der  Stundzahl an dem entsprechenden Tag), Schul- bzw. Lernbedarf, Gewerkschaftsbeiträge, evtl. ihr Computer ansatzweise, u.v.m.

Ebenso müssen Sie jeden gefahrenen Kilometer mit dem eigenen Pkw, z.B. zur Schule, Arbeitgeber, Sonderfahrten für den Arbeitgeber, Sondereinsätze, überbetriebliche  Ausbildungen mit genauer Kilometerangabe versehen. Fahren mit dem eigenen Pkw lohnt sich hier. Sie geben also die Anzahl der Arbeitstage, Berufsschultage,  überbetriebliche Ausbildungstage genau an, mal die jeweiligen gefahrenen Kilometer.

Werbungskosten: voraussichtliche
Im Regelfall erstellt die Familienkasse zu Beginn des Jahres eine Prognose aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen, d.h. wie hoch die voraussichtlichen Werbungskosten  für das kommende Jahr sein werden. (Hier kann es sein, daß dadurch der Kindergeldantrag abgelehnt wird, da die Errechnung des zu verbleibenden Einkommens höher  ausgefallen ist, als im Jahr zuvor. Wird nun aufgrund dieser Prognose das Kindergeld erstmals abgelehnt und erweist sich dies später als fehlerhaft, da die Ausgaben tatsächlich höher ausfallen, dann kann der vormals Ablehnungsbescheid/abgelehnte Bescheid auch nach Ablauf des Jahres noch geändert werden. In diesem Fall erhalten Sie rückwirkend für den gesamten Zeitraum eine Kindergeldnachzahlung.

Widerspruch: Familienkasse / 1. Instanz
Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Der Widerspruch/Einspruch gegen eine Entscheidung, mit der sie gegebenenfalls nicht einverstanden sind, muß bei der Familienkasse innerhalb eines Monates eingelegt  werden. Die Familienkasse muß in diesem Fall Ihre vormals gefällte Entscheidung nochmals überprüfen. Der Einspruch muß fristgerecht innerhalb eines Monates nach  Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingelegt werden. Sie können diesen Widerspruch auch persönlich bei der Familienkasse zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.

Kann dem Widerspruch nicht oder nur teilweise entsprochen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung zugesandt.

Widerspruch: Finanzgericht / 2. Instanz
Das Klageverfahren ist kostenpflichtig.
Wurde Ihnen im Einspruchs-/Widerspruchsverfahren nicht entsprochen, haben Sie nun die Möglichkeit ein Klageverfahren beim zuständigen Finanzgericht anzustreben.

Wohnortwechsel
Sobald ein Wohnsitzwechsel eintritt, ist dieser umgehend mitzuteilen. Nach diesem Wechsel gehört auch in der Regel eine andere Familienkasse in den
Zuständigkeitsbereich.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten
Deutsche erhalten nach dem Einkommenssteuergesetz Kindergeld, wenn sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hier haben. Sollte der Deutsche im Ausland  wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein, kann er entsprechend behandelt werden.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
Kindergeld wird für Kinder, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind in Deutschland einen Wohnsitz hat oder sich hier  gewöhnlich aufhält. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben
 
 
 
 
 
Werbungskosten: pauschale
Dies sind Werbungskosten, die pauschal mit einem gewissen Satz veranschlagt werden.

Jahr 2001 = DM 2.000
Jahr 2002 = € 1.044
Jahr 2003 = € 1.044
Jahr 2004 = € 920
Jahr 2005 = € 920
Jahr 2006 = € 920
Jahr 2007 = € 920

 
 
 
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