Zahldauer
Kindergeld wird generell bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Darüber hinaus auch, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung befindet. Hierfür müssen die entsprechenden schriftlichen Nachweise erbracht werden, dann steht der Kindergeldzahlung nichts mehr im Wege, d.h. dadurch kann das Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt werden.

Zählkinder

Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sogenanntes Zählkind berücksichtigt.

Beispiel: Sind bei einem älteren Zählkind mindestens drei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, werden hier € 179 für das dritte, der jüngeren Geschwister fällig, d.h. das ältere Zählkind = 1. Kind, die drei jüngeren Geschwister werden denn als 2., 3. und 4. Kind gerechnet.

Beispiel/Großeltern:
Lebt die Mutter mit Ihren drei Kindern nun wieder im Haushalt der Eltern (also Großeltern) und hat z.B. noch Kindergeld berechtigte Geschwister, lohnt es sich darüber nach zu denken, ob die Mutter Ihren Kindergeldanspruch an die Großeltern abtritt; Sie selbst hat Anspruch für drei Kinder á € 154 = € 462.

In diesem Falle entsteht ein erhöhtes Kindergeld. Die Eltern (Großeltern) erhalten für Ihre beiden Kinder Kindergeld á € 154 = € 308 Gesamt. Bei Abtretung des vorrangigen Anspruches erhalten die Großeltern folgendes Kindergeld: Zwei eigene Kinder = € 308; drei Enkelkinder = 1. Enkelkind = € 154, 2.+3. Enkelkind á € 179 = € 358 = Gesamtbetrag = € 820 Kindergeld.

Im Ergebnis erhalten Sie € 50 mehr an Kindergeld, da hier alle Kinder und Enkelkinder eingerechnet werden, d.h. für das 4. + 5. der Kinder je € 25 mehr = Gesamt € 50.
 
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Beispiel/Stiefvater oder Lebensgefährte:
Der Stiefvater hat aus einer früheren Ehe/Partnerschaft zwei Kinder. Diese beiden Kinder leben bei der Mutter, die auch für diese Kinder das Kindergeld erhält, da sie auch vorrangig berechtigt ist. Mit der neuen Ehefrau/Partnerin hat er nochmals drei Kinder. Wenn die Ehefrau nun den Kindergeldantrag stellt, erhält sie € 154 je Kind mal drei = € 462.

Einigen sich die neuen Eheleute/-partner, daß der Mann den Antrag stellt, erhalten Sie hier monatlich je Kind € 25 mehr = € 50 je Monat.

Berechnung: Die beiden Kinder aus der 1. Ehe werden als Zählkinder berücksichtigt. Die weiteren drei gemeinsamen Kinder gelten somit als 3.,4. und 5. Kind. Somit erhält das vierte und fünfte Kind € 179 anstelle von € 154.
Zivildienst
Falls die Eltern des ZDL Kindergeld beziehen, muss die Familienkasse über den Beginn des ZD informiert werden. Während des ZD gibt es kein Kindergeld. Versehentlich  zuviel erhaltenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme gibt es, wenn Kinder neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben

Das Einkommen des Kindes muss angegeben werden, ist aber meist nicht so hoch, daß es die Einkommensgrenze (ab 2004: 7.680 €/Jahr) für das Kindergeld übersteigt.  Wenn das Kindergeld nur für einen Teil des Jahres bezogen wird, wird die Einkommensgrenze nur zu entsprechenden Zwölfteln berechnet. Die Jahresgrenze für das  Kindergeld kann eventuell durch Abzug von Werbungskosten des Kindes unterschritten werden. Der ZDL-Sold zählt zu der Zeit, in der es kein Kindergeld gibt. Er und andere Einkünfte in dieser Zeit zählen deshalb "aus Sicht des Kindergeldes" nicht mit zum Einkommen des Kindes. Das Entlassungsgeld zählt zur Zeit nach dem ZD. Beim Entlassungsgeld können keine Werbungskosten abgezogen werden.

Zuständigkeit der Familienkassen
Für den Antrag auf Kindergeld sind die Familienkassen, die in der Agentur für Arbeit untergebracht sind zuständig.

Zwangspause zwischen Ausbildungsabschnitten
Sobald eine Ausbildung beendet ist und danach z.B. Abitur, Studium usw. angestrebt wird und hier z.B. eine Überbrückungszeit von vier Monaten entsteht, spricht man von  einer Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Zweitausbildung des Kindes
Während der Zweitausbildung kann Kindergeld gezahlt werden. Wichtig hierfür: Das Monatseinkommen/ Bezüge (z.B. Bafög) des Kindes muß unter der  Jahreseinkommensgrenze liegen. Nach Abschluß einer 1. Ausbildung beginnt nun Ihr Kind nochmals eine 2. Ausbildung.

Auch während des Zeitraums der zweiten Ausbildung haben Sie für Ihr Kind einen Kindergeldanspruch. Das Kindergeld muß auch hier die gesamte Ausbildungszeit geleistet werden, d.h. wenn die Voraussetzungen gegeben sind, das Kind während der Zeit unter der jeweiligen Einkommensgrenze liegt. Allerdings besteht auch der Anspruch, wenn  das Kind nur zu einem anteiligen Zeitraum unter der Grenze liegt und z.B. die ersten sechs Monate eines Jahres unter der Einkommensgrenze und den Rest über der Einkommensgrenze liegt.

Zu beachten ist, daß hier durch die Kindergeldkasse eine Umrechnung erfolgt. Für die erste Jahreshälfte muß das Einkommen jetzt unter dem Betrag von € 3.840/monatlich € 640 liegen. Das Einkommen der zweiten Jahreshälfte wird nicht in die Berechnung mit einbezogen.
 
 
 
 
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