Kindergeld nicht generell unpfändbar
Kindergeld zählt zu den staatlichen nicht pfändbaren Sozialleistungen. Haben Sie Schulden, die Sie nicht zurückzahlen können und jetzt wollen Ihnen die Gläubiger Ihre staatliche Kindergeldzahlung pfänden? Dann haben Sie jetzt keine Sorge, denn Kindergeld kann im Regelfall nicht gepfändet werden.
Allerdings sollten Sie aktiv werden, wenn ein Gläubiger besonders dreist vorgegangen ist und Ihr Konto gepfändet wurde. Legen Sie vor dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Widerspruch gegen die Pfändung ein und bitten Sie um sofortige/ kurzfristige Entscheidung.
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Gleichzeitig sollten Sie beachten, dass Sie Ihr Kindergeld bis zum 7. Tag nach dem Geldeingang durch die Familienkasse trotz einer Kontopfändung von Ihrem Konto bar abheben können. Die Bank ist gesetzlich nach Vorlage Ihres Kindergeldbescheides zur Auszahlung verpflichtet. Dies trotz der bestehenden Kontopfändung.
Haben Sie dies versäumt und ist Ihr Geld am 8. Tag noch immer auf Ihrem Konto, ist die Bank gehalten das Geld an den Gläubiger zu überweisen. Hierbei spielt es ab dem 8. Tag keine Rolle mehr, ob es sich um Sozialleistungen des Staates handelt. Dieses Geld kann nur in Ausnahmefällen zurückgeholt werden.
Gesetzlicher Anspruch auf Rücküberweisung durch den Gläubiger besteht nur, wenn zuvor ein Antrag beim Amtsgericht gestellt wurde. Wurde dieser Antrag vom Gericht mit einer schriftlichen Freigabe positiv bestätigt, besteht die Rückbuchungspflicht seitens des Gläubigers. Dies können Sie sogar gesetzlich einklagen!
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Legen Sie diesen gerichtlichen Beschluss sofort Ihrer Hausbank vor. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie nun geschützt und eine Pfändung des Kindergeldes ist nicht mehr möglich.
Zusatzinfo: Kindergeld kann nur aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, denen nachweislich nicht nachgekommen wird gepfändet werden.